KOOPERATIVES RHEUMAZENTRUM
RHEIN-RUHR e.V.
SATZUNG
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 18.07.2001 gegründete Verein trägt den Namen: „KOOPERATIVES RHEUMAZENTRUM RHEIN- RUHR e.V., Verein zur Förderung der Rheumatologie“, auch „ RZ RR“ abgekürzt.
(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name durch "e.V." ergänzt.
(3) Der Sitz des Vereines ist Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Situation
der Rheumatologie für Patienten und Ärzte verbessern helfen, insbesondere durch:
1. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der an der Betreuung von Rheumakranken beteiligten
Personen und Organe
2. Verbesserung der rheumatologischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
3. Kooperation mit Patientenselbsthilfegruppen und Sozialträgern.
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Förderung der Wissenschaft und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
(4) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Finanzierung und Unabhängigkeit
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt im Wesentlichen durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuwendungen, Spenden
3. Zuwendungen der öffentlichen Hand
(2) Der Verein erfüllt seine festgelegten Ziele in religiöser und parteipolitischer Unabhängigkeit. Bei der
Realisierung von vertraglich übernommenen Aufgaben ist der Verein im Rahmen der festgelegten
Bedingungen gegenüber Weisungen und Auflagen oder Engriffen der Vertragspartner frei.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
§ 6 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessierte volljährige
natürliche und ju-ristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die beantragte
Aufnahme als Mitglied ab oder beschließt er, bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele und
Aufgaben des Vereins den Ausschluß eines Mitgliedes, so kann der Zurückgewiesene bzw.
Ausgeschlossene binnen eines Monats die Entscheidung der Mit-gliederversammlung beantragen, welche
nach Anhörung der Gründe durch beide Parteien über die Aufnahme oder den Ausschluß abstimmt. Der
Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes auch direkt an
die Mitgliederversammlung übertragen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Sowohl eine
Austrittserklärung durch ein Mitglied als auch eine Ausschlußerklärung durch den Vorstand muß schriftlich
erfolgen und ist nur zum Ende eines Quartals möglich.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückzahlung der dem Verein gemachten Zuwendungen wie
auch jede andere Art von Ansprüchen gegenüber dem Vereinsvermögen ausgeschlossen.
§ 7 Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder können sein:
1. Öffentliche, rechtliche Körperschaften, die durch jährliche Zuwendungen in zu vereinbarender Höhe die
Tätigkeit des Vereins unterstützen.
2. Natürliche oder juristische Personen, auch rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, die die Ziele des
Vereins ideell oder materiell unterstützen.
(2) Für die Aufnahme, den Auschluss oder den Austritt gelten die enstpr. Abschnitte des § 6.
§ 8 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die für besondere Verdienste um
die gemeinnützigen Zwecke des Verenis asugezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung
bestimmt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im voraus fällig.
(3) In Sonderfällen kann der Vorstand ein Mitglied für eine bestimmte Zeit von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages ganz o-der teilweise befreien.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitglie-derversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandssprecher, bei Verhinderung von dem Stellvertreter
oder einem an-derem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergän-zung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, be-schließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe bean-tragt. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
auf Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens erfolgen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. die Bestellung der Rechnungsprüfer
3. die Beschlußfassung über Arbeitsziele des Vereins, dessen Arbeitsprogramm sowie Struktur- und
Satzungsfragen
4. die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
5. Stellungnahme zu den ihr vom Vorstand unterbreiteten Fragen.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen über:
1. die Tätigkeit des Vereins
2. die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr
3. die geplanten Tätigkeiten im laufenden Geschäftsjahr.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Liegt ein Antrag zur Auflösung des Vereins vor,
kommt § 13 zur Geltung.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mit-glied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde
Stimmen vertreten.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(10) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Aufgaben oder Ziele des Rheumazentrums ist jedoch eine
Mehrheit von zwei Dritteln der ab-gegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Gegenstand dieser
Abstimmungen in der Tagesordnung fristgerecht anzukündigen ist, so daß verhinderte Mitglieder die
Möglichkeit haben bis zur Sitzung ein schriftliches Votum abzugeben.
(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift unterschrieben wird.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern, dem Sprecher, stellvertretenden Sprecher, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Jeweils zwei
der Vorstandsmitglieder - soweit nicht verhindert, der Sprecher und der stellvertretende Sprecher -
vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden und hat diese auszuführen.
(3) Der Sprecher oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied führt die Geschäfte des Vereins zwischen
den Vorstands-sitzungen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Sprecher des Vereins bzw. vom stellvertretenden Sprecher
unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine Einberufung durch die Sprecher muß
erfolgen, wenn mindestens 3 Vor-standsmitglieder dies beantragen. Eine Einberufungsfrist von
mindestens einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher oder sein Stellvertre-ter. Bei der Beschlußfassung
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Verfahren der Beschlußfassung zu-stimmen. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom Sprecher oder dessen Stellvertre-ter unterzeichnet wird.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich, die gewählten Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtspe-riode aus dem Amt aus, bestimmt der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied ist
verpflichtet, seine Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzusetzen.
(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitskreise oder beratende Gremien (z.B. Beirat)
einrichten.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund
gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen an den Vorstand herangetragen werden, welcher daraufhin
fristgerecht, unter Angabe der Tagesordnung, eine weitere Mitgliederversammlung zur endgültigen
Abstimmung einberufen muß. Ebenso kann ein An-trag auf Auflösung des Vereins vom Vorstand
einstimmig direkt an die fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung einzuberufende
Mitgliederversammlung herangetragen werden. Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn in
der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend und zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt einzuberufen - diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen
dafür sind.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher und der erste
stellvertretende Sprecher ge-meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen an die „Deutsche Rheumaliga, Landesverband NRW e.V.“, die es ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Einzelne Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Düsseldorf, den 18.07.01
Vorstand:
Prof. Dr. M. Schneider
Dr. R. Fischer
Prof. J. Braun
PD Dr. Th. Pauly
Prof. Dr. Ch. Specker
Dr. S. Wassenberg
Dr. P. Dann
Dr. F. Hesselmann
PD Dr. W. Kriegel
Dr. A. Ehlert